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FAQ

Häufige Fragen

Auf dieser Seite finden Sie eine Übersicht zu häufig gestellten Fragen samt Antworten.

Wir gehen davon aus, dass Sie die üblichen Wartungs- und Sorgfaltspflichten erfüllen. Bitte füllen Sie unser Online Schadensformular aus und übermitteln Sie uns am besten ein Foto des Schadens, so können wir bereits anhand des/der Fotos feststellen, was passiert ist. Wir bzw ein Handwerker werden Sie kontaktieren.

Wir gehen davon aus, dass Sie die üblichen Wartungs- und Sorgfaltspflichten erfüllen. Sollte es dennoch zu einem Gebrechen kommen, so ersuchen wir Sie, uns telefonisch zu kontaktieren bzw. eine E-Mail zu schreiben und dazu das Online Schadensformular auf der Website auszufüllen.

Ein Gebrechen erfordert rasch den Einsatz eines Handwerkers. Gebrechen sind Wasserrohrbrüche, also fließendes, tropfendes Wasser, Verstopfungen, soweit Sie diese nicht selbst beheben können, oder Gasgeruch.

Ein Schadensfall ist z.B. ein nicht schließendes Haustor, eine Funktionsstörung an der Gegensprechanlage oder eine kaputte Glasscheibe bei einem Gangfenster.

Einmal im Jahr muss der für das Haus zuständige Rauchfangkehrer die Sicherheit aller Rauchfänge und der damit verbundenen Feuerstätten, gleichgültig was an diesen angeschlossen ist (zB. Ölofen, Heiztherme, Gaskonvektor etc.) überprüfen.

Hierfür gibt es einen sogenannten Hauptkehrtermin (HK), welcher im Haus in der Regel  mit einem gelben Zettel am schwarzen Brett oder dem Kehrkästchen im Erdgeschoß angeschlagen ist.

Bei diesem Kehrtermin sind die Reinigungs- und Kehröffnungen (Kamintüren etc.) frei zugänglich zu halten!  Ihre Anwesenheit ist unbedingt erforderlich!

Aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen über die Luftreinhaltung ist auch die Überprüfung von Feuerstätten in Bezug auf deren Abgaswerte durchzuführen. Die Hausverwaltung empfiehlt, diese Überprüfung vom Rauchfangkehrer durchführen zu lassen.

Diese Überprüfung ist kostenpflichtig und muss vom Wohnungsnutzer bezahlt werden.

Geprüft werden Feuerstätten mit 15 – 26 kW Nennwärmeleistung alle fünf Jahre (dies sind die in Wohnungen üblichen Nennwärmeleistungen für Thermen, Gaskonvektoren etc.)

Grundsätzlich ist jeder, der in Österreich in einer Wohnung Unterkunft nimmt, verpflichtet, sich bei der zuständigen Meldebehörde innerhalb von 3 Tagen anzumelden. Näheres siehe Homepage www.help.gv.at

Es ist unsere gemeinsame Umwelt, der wir schaden, und das verursacht nur Kosten! Daher ist die richtige Mülltrennung ein großes Thema– dazu einige Hinweise:

  • ALTPAPIER
    • für den Altpapierbehälter geeignet: Zeitungen, Illustrierte, Kataloge, Prospekte, Briefe, Schreibpapier, Kuverts (mit und ohne Sichtfenster), Hefte, Bücher, Telefonbücher, unbeschichtete Tiefkühlkartons, Wellpappe, Papiersäcke, Kartonagen, Schachteln – Diese bitte mit Papier füllen oder entfalten.
    • für den Altpapierbehälter NICHT geeignet: Milch- und Getränke-Verbundverpackungen (gehören in Öko-Box bzw. Restmüll), Kohle-, Durchschlag- und Thermopapier, Taschentücher, Papierhandtücher und Küchenrolle, Verschmutztes oder fettiges Papier, beschichtete Kartonverpackungen (gehören alle in den Restmüll), große Kartonagen (Mistplatz) sowie alle anderen Altstoffe (Altstoffsammelstelle)
  • PLASTIK
    • für den Plastikflaschenbehälter geeignet: Plastikflaschen für Getränke, Wasch- und Putzmittel, Körperpflegemittel, Lebensmittel, sowie Plastikbehälter für Kühlmittel oder destilliertes Wasser (nicht jedoch Motoröl)
    • für den Plastikflaschenbehälter NICHT geeignet: Milch- und Getränkeverbundverpackungen (Öko-Box), Verpackungschips, Keramik, Kunststoffbecher, kleine Folien, Plastiksackerl, Obst-/Gemüsekörbchen, PVC-Produkte, Blisterverpackungen, Kunststoffverschlüsse, Klebebänder, Nichtverpackungskunststoffe, Gebrauchsgegenstände aus Plastik (alles Restmüll)

Ein Grundsatz der Lüftung lautet:

Lüften muss in Abhängigkeit der Temperatur und der Luftfeuchtigkeit erfolgen. Ebenso gelten für Winter und Sommer andere Richtlinien.

Im Winter sollte im Wohnraum mit Bedacht gelüftet werden, um Schimmelbildung zu vermeiden! Vermeiden Sie nach Möglichkeit ein zu starkes Absenken der Raumluft während der Nachtstunden! Überschüssige Raumfeuchtigkeit kann an kühlen Außenwänden kondensieren (zum Beispiel an Fensternischen oder hinter Vorhängen und Schränken) und bildet die Grundlage für Schimmelbildung. DAHER: Öffnen Sie alle Fenster für 3 – 5 Minuten. Dadurch erfolgt ein Austausch nahezu der kompletten Raumluft, und die Wände kühlen nicht aus. Bei Kunststofffenstern kann man leicht beobachten, dass nach ca 3 – 5 Minuten die Scheiben der Fenster wieder klar werden.

Im Sommer ist das Lüften der Wohnung praktisch kein Problem, da sowohl bei gekipptem als auch bei weit geöffnetem Fenster warme Luft die Wohnung durchströmt.

Beachten Sie: Stellen Sie Möbel nicht direkt an eine unisolierte, kalte Außenwand und halten Sie nach Möglichkeit mindestens 10 cm Abstand.

Vor allem Thermostatventile dürfen NIE ganz zugedreht und sollen jedes Monat einmal gedreht werden, damit bleiben die Ventile nicht „stecken“.

Der Hauptmieter ist nicht nur berechtigt den Mietgegenstand zu nutzen, sondern es sind damit auch Pflichten verbunden gem. § 8 (1) MRG:

§ 8 (1) MRG: Der Mieter hat den Mietgegenstand und die für den Mietgegenstand bestimmten Einrichtungen, wie im besonderen die Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Wasserleitungs-, Beheizungs- (einschließlich den zentralen Wärmeversorgungsanlagen) und sanitären Anlagen so zu warten und, soweit es sich nicht um die Behebung von ernsten Schäden des Hauses handelt, so instand zu halten, dass dem Vermieter und den anderen Mietern des Hauses kein Nachteil erwächst.

Dies bedeutet nunmehr im Detail, dass den Mieter die nachstehend beispielhaft aufgezählten Arbeiten ausschließlich treffen.

  • Entkalkung von Armaturen
  • Wartung von Gasetagenthermen, Boilern, Gaskonvektoren
  • Entlüftung von Etagenzentralheizungen
  • Entlüftung von Heizkörpern
  • Entkalkung und Reinigung von WC-Spülkästen, WC-Muscheln, Badewannen, Duschtassen, Waschbecken
  • Reinigung von Syphonen
  • regelmäßige (meist 1 x jährlich) Pflegebehandlung des Parkettbodens gemäß den einschlägigen Pflegehinweisen
  • Wartung/Erneuerung der Silikonfugen im Badewannen-, Waschbecken und Duschtassenbereich
  • Regelmäßige Betätigung/Funktionsüberprüfung des FI-Schalters
  • Schmieren/Warten von Tür- und Fensterscharnieren
  • Regelmäßige Betätigung der Heizkörperthermostate in den Sommermonaten
  • Dichtungstausch bei Armaturen, Eckventilen, etc.

Diese Aufzählung ist beispielhaft und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, insbesondere, da vieles vom jeweiligen Ausstattungszustand der Wohnung abhängt.

Es wird darauf hingewiesen, dass aus der Vernachlässigung solcher kleinen Wartungsarbeiten schnell ein ernster Schaden des Hauses entstehen kann und dies, sowie nicht eine unverzügliche Meldung erstattet wird, eine Schadenersatzpflicht des Mieters begründen kann.

Bitte verwenden Sie das beigefügte Formular für die Änderung der Stammdaten bzw. teilen Sie uns diese per E-Mail an office@iv-rgz.at mit.

↪ Datenerhebungsblatt.pdf

Bitte geben Sie im Betreff Ihrer E-Mail an uns unbedingt IMMER die Liegenschaftsadresse bekannt. Sie erleichtern uns die Arbeit, da wir mehr als eine Liegenschaft verwalten. Nicht klar zuzuordnende E-Mails können unter Umständen nicht bearbeitet werden.

Grundsätzlich sind Betriebskosten jene Kosten, welche aus dem laufenden Betrieb einer Liegenschaft anfallen. Darunter fallen auch öffentliche Abgaben. Betriebskosten sind u.a. Kosten der Versicherung, der Reinigung, der Schneeräumung, Wasser- und Abwassergebühren, Müllgebühren, Kehrgebühren, Kosten der Schädlingsbekämpfung und Entrümpelung sowie das Verwaltungshonorar.

Auch Aufwendungen für diverse Einrichtungen des Hauses, wie etwa ein Lift, werden als Liftbetriebskosten verrechnet.

Die Betriebskostenabrechnung wird im ersten Halbjahr jeden Jahres übermittelt und bezieht sich damit auf das bereits abgelaufene Jahr. Dies kann per Hausanschlag oder durch Zusendung einer Einzelabrechnung geschehen.

Eine Einzugsermächtigung ist für die Hausverwaltung eine große Erleichterung des Zahlungsverkehrs. Gemäß den Richtlinien des Zahlungsverkehrsgesetzes werden die monatlichen Wohnbeiträge frühestens am 5 d.M. von Ihrem Konto eingezogen. Zu Ihrer Sicherheit haben Sie die Möglichkeit, den Zahlungseinzug binnen 43 Tagen ohne Angabe von Gründen rückbuchen zu lassen.

Wenn Sie eine Einzugsermächtigung erteilen wollen, dann füllen Sie bitte das beigefügte Dokument aus und senden es an uns.

↪ Einzugsermächtigung-Rosenberger-GmbH.pdf

Die Kündigung des Mietverhältnisses kann mit formlosen Schreiben an die Immobilienverwaltung Mag. Alois Rosenberger erfolgen. Das Schreiben muss uns zugegangen sein. Sie erhalten eine Bestätigung der Annahme der Kündigung.

Wer in einer Wohnung in Österreich Unterkunft nimmt, ist VERPFLICHTET, sich bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden.

Der/die HauptmieterIn kann die Meldung des Wohnsitzes mittels ausgefüllten Meldezettels bei der Hausverwaltung bestätigen lassen. Für sämtliche Mitbewohner ist der Hauptmieter nicht nur verantwortlich, sondern auch Unterkunftgeber im Sinne des Meldegesetzes.

Link: www.help.gv.at

Wir ersuchen Sie, Schlüsselnachbestellungen per Email: office@iv-rgz.at anzufordern.

Wir ersuchen Sie, Zahlscheine per Email: office@iv-rgz.at schriftlich anzufordern.